Allgemeine Geschäftsbedingungen
 




Geltungsbereich
Die AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen FFM-Parking GbR und ihren Mietern in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1. Vertragsgegenstand
1.1. FFM-Parking GbR (Betreiber) vermietet Stellplatz für PKWs auf dem Privatgrundstück Mainzer Landstr. 235/237, Frankfurt am Main.

1.2. Der Mietvertrag zwischen dem Mieter und dem Betreiber beinhaltet ausschließlich eine Abstellerlaubnis für einen PKW auf privatem Grund und Boden für den PKW des Mieters. Eine Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz durch den Betreiber sind nicht Gegenstand des Mietvertrages und dieser ist für Schäden und Einbruchdiebstähle an abgestellten PKWs nicht haftbar, selbst wenn eine Überwachung freiwillig und ohne Aufpreis erbracht wird.  Auch wenn in der Parkierungsanlage Personal präsent ist oder diese mit optisch-elektronischen Einrichtungen beobachtet wird (Videoüberwachung), ist hiermit keine Obhuts- oder Haftungsübernahme verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung.

1.3. Das Fahrzeug kann nur während der vor Ort ausgehängten oder sonst bekannt gegebenen Öffnungszeiten in die Parkierungsanlage verbracht oder aus dieser ausgefahren werden.

2. Vertrag
Der Vertrag kommt gesondert schriftlich zustande. Auf Anforderung des Mieters wird ein Vertragsformular zur Unterzeichnung durch den Mieter übersandt. Der Mieter erhält dann den unterzeichneten Mietvertrag und seinen Parkausweis per Post oder vor Ort ausgehändigt. Der Vermieter wird dem Mieter einen Parkausweis erteilen, der gut lesbar im PKW an der Frontscheibe auszulegen ist.

3. Preise; Zahlung
3.1. Die Preis sind dem Preisaushang vor Ort oder im Internet unter www.ffm-parking.de zu entnehmen.

3.2. Das Parkentgelt ist spätestens zum letzten Werktag eines Monats im Voraus für den nächsten Monat durch Überweisung kostenfrei zu zahlen. Tagespauschalen werden vor Ort beim Personal gezahlt. Zeitangaben für Stellplatzgebühren werden bei Tagespauschalen nach angefangenen Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Abstellung des Fahrzeugs berechnet.

3.3 Der Betreiber ist berechtigt, bei Nichtzahlung den PKW vor der Ausfahrt zurück zu halten und diesen als Pfand für die offene Rechnung einzubehalten.

3.4. Alle Preise und Leistungen verstehen sich inklusive der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Haftung
4.1. Der Betreiber haftet für alle durch ihn, seinen Angestellten oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden auf Grund der gesetzlichen Haftungsbestimmungen (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit). Jegliche weitere Haftung ist ausgeschlossen. Von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers beruhen. Eine Pflichtverletzung des Betreibers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei leichter Fahrlässigkeit tritt eine Schadenshaftung nur dann ein, wenn diese auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind.

4.2. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden bei dem für die Parkierungsanlage zuständigen Personal und erforderlichenfalls über Telefon bei dem Betreiber vor Verlassen der Parkierungsanlage anzuzeigen und diesem Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeugs zu geben. Ein Ersatzanspruch des Kunden auf Minderung oder Schadenersatz entfällt dann, wenn er den Schaden nicht wie vorstehend meldet.

4.3. Der Betreiber ist berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Besitzers das Fahrzeug aus wichtigem Grund abschleppen zu lassen, insbesondere wenn das abgestellte Fahrzeug durch seine Beschaffenheit oder seinen Stand den übrigen Betrieb gefährdet oder wesentlich behindert oder nicht zugelassen ist oder während der Abstellzeit die Zulassung entzogen wird. Sollte das Fahrzeug nicht verschlossen sein und es dadurch offensichtlich diebstahlgefährdet sein, behält der Betreiber sich das Abschleppen lassen in Verbindung mit einer Sicherheitsverwahrung vor.

5. Haftung des Mieters
5.1. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Betreiber oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkierungsanlage.

5.2. Fahrzeuge dürfen auf den Stellplätzen weder gereinigt, noch gepflegt oder instand gesetzt werden.

5.3. Auf dem Grundstück gilt die StVO. Alle aushängenden Verkehrs- und Hinweisschilder sind zu beachten. Des Weiteren ist eine Geschwindigkeit von max. 10 Km/h einzuhalten.

5.4. Das Parken ist nur auf den zum Mietbereich gehörigen Stellplätzen erlaubt.

5.5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Punkte können bei Wiederholung zur Kündigung des Stellplatzes führen.

6. Leistungsverweigerungsrecht des Betreibers
Bei schuldhaftem Rückstand des Mieters mit der Zahlung von mindestens einer Monatsmiete ist der Betreiber berechtigt, dem Mieter den Zugang zu dessen Stellplatz bis zum vollständigen Ausgleichs des Rückstands zu verweigern.

7. Vertragsdauer – Kündigung – Räumung
7.1. Wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann der Vertrag von jeder Partei schriftlich und ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

7.2. Wenn der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen wurde, ist eine ordentliche Kündigung während dieser Zeit beiderseits ausgeschlossen. Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um die Erstvertragslaufzeit, es sei denn, eine der Parteien widerspricht der Verlängerung schriftlich spätestens 1 Monat vor Ablauf der Mietzeit.

7.3. Leitet Betreiber sein Recht zur Vermietung von Stellplätzen aus einem Vertrag mit einem Dritten ab (z.B. Pachtvertrag) und endet dieser Vertrag (Hauptvertrag), ist der Betreiber berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter unabhängig von vorstehenden Ziff. 1 und 2 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Datum der Beendigung des Hauptvertrages zu kündigen. Die Kündigung ist unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Datum der Beendigung des Hauptvertrages zu erklären. Ansprüche des Mieters wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung sind ausgeschlossen.

7.4. Unabhängig von vorstehenden Ziffern 1-3 ist jede Partei berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für FFM-Parking ist insbesondere gegeben, wenn der Mieter trotz Abmahnung erneut oder weiterhin gegen die Benutzungsbestimmungen verstößt, es sei denn, der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten.

7.5. Der Mieter ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich aus der Parkierungsanlage zu entfernen und nicht entrichtete Parkgebühren zu bezahlen. Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nicht nach, so ist der Betreiber nach vorheriger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung und Androhung der Räumung berechtigt, das Fahrzeug des Mieters aus der Parkierungsanlage zu entfernen. Der Mieter trägt die Kosten der Räumung, Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung, es sei denn, der Mieter hat die unterbliebene Räumung nicht zu vertreten.

7.6. Bei Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen oder sonstigen Besitzstörungen ist FFM-Parking berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters abschleppen zu lassen, sofern zwischen dem Einstellen des Fahrzeugs und der Beauftragung des Abschleppunternehmens nicht mehr als acht Stunden vergangen sind. FFM-Parking ist ferner berechtigt, das Fahrzeug im Falle dringender Gefahr aus der Parkierungsanlage zu entfernen.

8. Gerichtsstand – Änderungen der Einstellbedingungen
8.1. Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort des vermittelten Parkplatzes. Es gilt deutsches Recht. Ist der Mieter Unternehmer, so wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, Frankfurt am Main vereinbart, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

8.2. Die Zustimmung des Mieters zu einer Änderung der Benutzungsbedingungen gilt als erteilt, wenn der Betreiber dem Mieter die Änderung mitgeteilt, ihm mit der Mitteilung eine angemessene Frist zur Erteilung der Zustimmung eingeräumt und den Mieter darauf hingewiesen hat, dass seine Zustimmung zu der Änderung als erteilt gilt, wenn er innerhalb der Frist nicht schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax) widersprochen hat.

8.3. Für abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden gilt nur die Schriftform. Dies gilt auch für das Absehen von der Schriftform. Es wurden keine Nebenabreden getroffen. Bei Abweichungen zwischen Mietvertrag und diesen Benutzungsbedingungen hat der Mietvertrag Vorrang.

8.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Benutzungsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht und ist bei Streitigkeiten durch eine sinngemäße Formulierung zu ersetzen.

9. Datenschutz
Dem Betreiber zur Verfügung gestellten Daten werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz geschützt. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten von dem Betreiber im Rahmen der Vertragsbeziehung elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, sofern hierzu keine gesetzlich oder behördlich angeordnete Verpflichtung besteht.
 

 
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FFM-Parking GbR